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Anliegen

Hier finden Sie Informationen über diverse Anliegen


  • Fischereischein

  • Die Ausstellung der Fischereischeine ist im Landesfischereigesetz geregelt. (Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.06.1994 in der derzeit gültigen Fassung).

    Zuständig ist die Ausstellung des Fischereischeines ist die Gemeinde.

    • Jahresfischereischeine
    • Fünfjahresfischereischein
    • Jugendfischereischeine
    • Sonderfischereischeine

    Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und eine Fischerprüfung abgelegt hat, kann wahlweise einen Jahres- oder Fünfjahresfischereischein beantragen.

    Ein Jahres- oder Fünfjahresfischereischein kann nur mit Vollendung des 14. Lebensjahres ausgestellt werden, auch wenn die Fischerprüfung bereits vor Vollendung des 14. Lebensjahres abgelegt wurde.

    Der Jugendfischereischein kann nur für Kinder und Jugendliche im Alter von 10 bis 16 Jahren ausgestellt werden.

    Der Sonderfischereischein wird für Personen ausgestellt. Die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können. Der Sonderfischereischein kann für ein oder für fünf Jahre ausgestellt werden.

    Personen die im Besitz eines Jugend- oder Sonderfischereischeines sind, dürfen nur in Begleitung einer Person angeln, die im Besitz eines Jahres- oder Fünfjahresfischereischeines ist.

    Folgende Unterlagen werden benötigt:

    Neuausstellung eines Jahres- oder Fünfjahresfischereischeines

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Fischerprüfungszeugnis
    • aktuelles Passfoto
    • persönliche Vorsprache ist erforderlich

    Verlängerung dieser Ausweise:

    • Personalausweis oder Reisepass
    • bisheriger Fischereischein
    • persönliche Vorsprache ist erforderlich

    Neuausstellung eines Jugendfischereischeines

    • Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
    • aktuelles Passfoto
    • persönliche Vorsprache in Begleitung eines Erziehungsberechtigten

    Verlängerung eines Jugendfischereischeines

    • Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
    • bisheriger Jugendfischereischein
    • persönliche Vorsprache in Begleitung eines Erziehungsberechtigten

    Gebühr

    Für die Ausstellung oder Verlängerung

    • eines Jahresfischereischeines oder eines Sonderfischereischeines 16,00 Euro
    • eines Fünfjahresfischereischeines oder eines Sonderfischereischeines für fünf Jahre 48,00 Euro
    • eines Jugendfischereischeines 8,00 Euro

    Gültigkeit

    Der Jahres- und der Jungendfischereischein sind jeweils für das laufende Kalenderjahr in dem die Ausstellung beantragt wird gültig. Dies gilt auch für den Sonderfischereischein, der für ein Jahr ausgestellt wird.

    Der Fünfjahresfischereischein ist für das laufende Kalenderjahr und die nächsten vier Jahre gültig. Ebenso der für fünf Jahre ausgestellte Sonderfischereischein.

    Zuständig:

    Fachbereich II - Soziales / Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Fachgebiet 3 - Bürgerbüro / Einwohnerwesen / Standesamt / Demografie

    Rathausstraße 115
    53913 Swisttal
    Postfach 1264
    53911 Swisttal
    Telefon: (02255) 309-0
    Telefax: (02255) 309-899
    Internet: https://www.swisttal.de
    E-Mail: Gemeinde.Swisttal[ät]Swisttal.de

    Öffnungszeiten:

    Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstags zusätzlich von 14:00 - 18:00 Uhr

    Verkehrsmittel:

    RVK-Linien 747, 752, 984 oder
    DB-Linie S23 (Bhf. Odendorf)