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Anliegen

Hier finden Sie Informationen über diverse Anliegen


  • Anzeigepflicht von Geburten

  • Die Geburt ist binnen einer Woche dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzuzeigen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist wird der Tag der Geburt nicht mitgezählt. Ist ein Kind z. B. an einem Freitag geboren, so endet die Anzeigefrist mit Ablauf des nächsten Freitags.
    Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten Feiertag oder auf einen Samstag, so ist das Fristende der folgende Werktag.

    Zur Anzeige der Geburt sind verpflichtet:

    • jeder Elternteil des Kindes, wenn Sorgerecht besteht
    • jede andere Person, die bei der Geburt dabei war oder davon aus eigenem Wissen unterrichtet ist, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.

    Findet die Geburt in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung der Geburtshilfe statt, zeigt das Krankenhaus bzw. die Einrichtung die Geburt dem Standesamt an. Der oder die Sorgeberechtigten füllen dort die Geburtsanzeige aus und geben die gewünschten Vornamen an.

    Bei Hausgeburten ist die Anzeige mündlich bei dem Standesamt zu erstatten, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist. Hierzu ist eine vorherige Terminabsprache für Ihre persönliche Vorsprache beim Standesamt empfehlenswert.

    Benötigte Unterlagen

    Nachweis zur Staatsangehörigkeit

    Sie müssen ein gültiges Ausweisdokument vorlegen, z. B. den gültigen Personalausweis oder den Reisepass; evtl. auch eine Einbürgerungsurkunde, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben wurde.

    Ist ein Elternteil Spätaussiedler oder als Vertriebener anerkannt? Bitte legen Sie zusätzlich zum Ausweis oder Pass noch Ihren Registrierschein, den Vertriebenenausweis oder die Spätaussiedlerbescheinigung und Ihre eventuelle Bescheinigung über die Namensänderung mit vor.

    Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:

    Bitte legen Sie eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (mit Hinweisteil) vor oder eine Eheurkunde zusammen mit Ihren beiden Geburtsurkunden.

    Wenn Ihre Ehe im Ausland geschlossen wurde, legen Sie bitte zusätzlich die ausländische Heiratsurkunde mit vor und alle Bescheinigungen und Urkunden, die eventuell zusätzlich zur Ihrer Namensführung bestehen.

    Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind:

    Bitte legen Sie eine aktuelle Geburtsurkunde zur eigenen Person vor. Das bedeutet, dass die darin enthaltenen Eintragungen noch gültig sein müssen.

    Ist ein Elternteil (mit einer anderen Person) verheiratet?

    Bitte legen Sie zusätzlich noch eine aktuelle Eheurkunde vor, da dann auch die Namensführung belegt werden muss. Wenn Ihre Ehe im Ausland geschlossen wurde, legen Sie bitte die ausländische Heiratsurkunde vor und alle Unterlagen, die eventuell zusätzlich zu Ihrer Namensführung bestehen.

    Ist ein Elternteil geschieden oder verwitwet?

    Bitte legen Sie die aktuelle Eheurkunde mit dem Auflösungsvermerk vor. Wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde, legen Sie bitte die ausländische Heiratsurkunde und den Nachweis zu Ihrer Scheidung oder die Sterbeurkunde des vorherigen Ehegatten vor.

    Haben Sie vor der Geburt bereits die Vaterschaft anerkannt?

    Darüber haben Sie eine entsprechende Ausfertigung für das Standesamt erhalten. Fügen Sie diese bitte mit bei.

    Hinweis zu den Urkunden:

    Hat sich die Schreibweise Ihres Namens im Vergleich zu Ihren Urkunden geändert? Dann legen Sie die bereits vorgenommenen Erklärungen oder Bescheinigungen zu Ihrer Namensänderung vor, z. B. die Bescheinigung über die Namensänderung nah § 94 BVFG, die Angleichungserklärung oder die Urkunde über die behördliche Namensänderung.

    Haben Sie fremdsprachige Urkunden?

    Fremdsprachige Urkunden müssen grundsätzlich mit einer deutschen Übersetzung von einem inländischen vereidigten Dolmetscher vorgelegt werden.
    Ausgenommen sind lediglich Urkunden, die nach dem Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern ausgestellt wurden. Hierbei handelt es ich um „internationale Urkunden“.

    Haben Sie Urkunden zur Geburt oder Ehe, die vor dem 01.01.2009 in Deutschland ausgestellt wurden?

    In Deutschland gibt es seit der Änderung des Personenstandsrechts zum
    01.01.2009 für viele Urkunden neue Bezeichnungen. Es kann daher möglich sein, dass Ihnen noch Urkunden vorliegen, die eine andere Bezeichnung enthalten.

    Bearbeitungskosten

    Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei. Lediglich die Ausstellung von weiteren Urkunden für den privaten Bedarf ist gebührenpflichtig.
    Erste Urkunde: 10,-- Euro (Mehrausfertigungen jeweils die Hälfte der Gebühr).

    Rathausstraße 115
    53913 Swisttal
    Postfach 1264
    53911 Swisttal
    Telefon: (02255) 309-0
    Telefax: (02255) 309-899
    Internet: https://www.swisttal.de
    E-Mail: Gemeinde.Swisttal[ät]Swisttal.de

    Öffnungszeiten:

    Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstags zusätzlich von 14:00 - 16:00 Uhr

    Verkehrsmittel:

    RVK-Linien 747, 752, 984 oder
    DB-Linie S23 (Bhf. Odendorf)