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Wer die Erledigung laufender Buchhaltungsarbeiten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit neben Steuerberatern durchführen will, bedarf der Erlaubnis des Ordnungsamtes (§ 6 Steuerberatergesetz).
Dazu bedarf es eines Nachweises über eine bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen, steuerberatenden oder wirtschaftsberatenden Ausbildungsberufs und einer anschließenden dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Buchhaltungswesen.
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