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Anliegen

Hier finden Sie Informationen über diverse Anliegen


  • Eingliederungshilfe

  • Eingliederungshilfe für Behinderte können Personen bekommen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind.

    Der Vorrang der ambulanten Hilfe gilt seit dem 01.08.1996 nicht mehr, wenn im Einzelfall eine geeignete vollstationäre Hilfe zumutbar, sowie eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Diese Änderung gilt nicht für Empfänger von Eingliederungshilfe für Behinderte, deren Betreuung vor dem 26.06.1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wurde.

    Zuständig für die Gewährung der Eingliederungshilfe ist der überörtliche Sozialhilfeträger (Kreissozialamt bzw. Landschaftsverband Rheinland). Hilfsweise können entsprechende Anträge von Betroffenen beim örtlichen Sozialamt gestellt werden. Sie werden dann von dort an den zuständigen Träger weitergeleitet

    Zuständig:

    Fachbereich II - Soziales / Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Fachgebiet 2 - Soziale Leistungen / Senioren / Inklusion / Kinder und Jugend

    Rathausstraße 115
    53913 Swisttal
    Postfach 1264
    53911 Swisttal
    Telefon: (02255) 309-0
    Telefax: (02255) 309-899
    Internet: https://www.swisttal.de
    E-Mail: Gemeinde.Swisttal[ät]Swisttal.de

    Öffnungszeiten:

    Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstags zusätzlich von 14:00 - 16:00 Uhr
    Mittwochs ganztägig geschlossen!

    Verkehrsmittel:

    RVK-Linien 747, 752, 984 oder
    DB-Linie S23 (Bhf. Odendorf)