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Anliegen

Hier finden Sie Informationen über diverse Anliegen


  • Kirchenmitgliedschaft

  • Allgemeines

    Zuständig ist das Amtsgericht in Rheinbach.

    Das Melderecht sieht vor, die Kirchenzugehörigkeit anzugeben. Dies basiert auf der eingegangenen Verpflichtung des Staates gegenüber den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften aus Artikel 140 GG und der darin normierten Übernahme der Kirchenartikel (137) der Weimarer Reichsverfassung.

    Aus dieser staatlichen Verpflichtung ergibt sich das Recht / die Pflicht des Staates nach Maßgabe des Kirchensteuergesetzes (NRW vom 22.2.1975) die Kirchensteuer zu erheben oder deren Erhebung zu regeln. Dies geschieht mit den Einträgen auf der Lohnsteuerkarte, nach den Vorschriften der Lohnsteuerrichtlinien.

    Ein Arbeitnehmer kann nicht verlangen, eine Steuerkarte ohne Hinweis auf seine Religionszugehörigkeit / Nichtzugehörigkeit zu erhalten, weil die Eintragung verfassungsgemäß ist (s. BVerfG, 23.10.1978 – I BvR 439/75 – DB 1979 S. 1487). Wenn ein Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft (im Sinne des geltenden Rechtes) angehört, muss er dies der Meldebehörde nachweisen.

    Das Recht einer Religionsgemeinschaft anzugehören, ist als Grundrecht durch die jeweilige Person im Rahmen des geltenden Rechtes frei bestimmbar (Art. 4 GG, Gesetz über die religiöse Kindererziehung). Für Kinder unter 14 Jahren und Geschäftsunfähige gibt der gesetzliche Vertreter die entsprechende Erklärung für den Eintritt, Austritt, Übertritt ab. Ab 12 Jahren ist die Einwilligung des Kindes erforderlich.

    Kircheneintritte

    Der Eintritt in eine Religionsgemeinschaft bzw. die erstmalige Erklärung zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft richtet sich ausschließlich nach dem geltenden innerkirchlichen Recht der jeweiligen Religionsgemeinschaft (BFH-Urteil vom 6.10.1993 – BStBl. 1994 II S. 253). Dies trifft zweifelsfrei auch für einen Wechsel der Religionsgemeinschaft zu.

    In der Regel wird der Kircheneintritt durch die Taufe, den Eintritt oder den Übertritt bewirkt. Die Pfarrämter und die entsprechenden zuständigen kirchlichen Stellen geben hierüber Auskunft.

    Beim erstmaligen Zuzug in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wird durch Angabe gegenüber der Meldebehörde die Religionszugehörigkeit deklariert. Die Kirchen haben dafür in ihrem innerkirchlichen Recht entsprechende Regelungen getroffen, z.B. die Ev. Kirche mit dem Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder – Kirchenmitgliedschaftsgesetz - vom 10.11.1976, Abl. EKD 1976, 389 (s. §§16 und 19) und die Kirchenordnung der ev. Kirche im Rheinland (Artikel 13). Dort gilt die Fiktion, dass die Kirchenmitgliedschaft besteht, wenn die Daten des staatlichen oder kommunalen Melderegisters entsprechende Angaben enthalten, (Bundesfinanzhofes, 1. Senat, 18.1.1995, I R 89/94, BStBl. 1995 II S. 475).

    Kirchenaustritt

    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft gilt in NRW die spezielle staatliche Rechtsgrundlage, das Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirche, Religionsgemeinschaft und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts NRW – KiAustrG – vom 26.5.1981.

    Die Zugehörigkeit zu einer Kirche kann entweder durch dauernden Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland, durch Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft oder durch wirksame Austrittserklärung vor dem Amtsrichter (s. zuständiges Amtsgericht) beendet werden. Notwendig ist die Vorlage des Personalausweises, bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr auch deren Einwilligungserklärung. Die Erklärung ist gebührenpflichtig.

    In NRW kann die Religionszugehörigkeit weder durch einen persönlichen Antrag noch durch die Abgabe einer schriftlichen Willenserklärung bei der Meldebehörde oder einer anderen Behörde, z.B. dem Standesbeamten, geändert werden. In anderen Bundesländern bestehen teilweise andere Regelungen.

    Kirchenübertritt

    Zwischen den Kirchen und Religionsgemeinschaften gibt es Vereinbarungen über den Kirchenübertritt. Es empfiehlt sich, bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft nachzufragen.

    Steuerrecht

    In Nordrhein-Westfalen werden, basierend auf den Meldedaten, folgende Zugehörigkeiten zu Religionsgemeinschaften in die Lohnsteuerkarte eingetragen: 
     

    ev = evangelisch (protestantisch)
    lt = lutherisch (evangelisch-lutherisch)
    rf = reformiert (evangelisch-reformiert)
    fr = französisch-reformiert
    rk = römisch-katholisch
    ak = alt-katholisch
    jd = jüdische Kultussteuer (israelisch, mosaisch)
    -- = keine Religionsgemeinschaft

    Die Kirchensteuerpflicht beginnt beim Eintritt, Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft mit dem 1. Tag des auf das maßgebliche Ereignis folgenden Monats.

    Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Austrittsmonates. 

    Die Eintragung über das Ende der Kirchensteuerpflicht bei Austritt aus einer Religionsgemeinschaft hat ausschließlich die Wohnsitzgemeinde, Meldebehörde  vorzunehmen. Dort ist die Lohnsteuerkarte zur gebührenfreien Änderung vorzulegen.