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Anliegen

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  • Kreise und kreisfreie Städte

  • Kreise und kreisfreie Städte besitzen das Recht der Selbstverwaltung, d. h. sie haben das Recht öffentliche Aufgaben selbst wahrzunehmen (Art. 28 GG, § 1 KrO). Die Kreise sind prinzipiell den Gemeinden nicht übergeordnet, sondern sollen für sie Aufgaben übernehmen, die auf gemeindeübergreifender Ebene effizienter zu lösen sind. Dies können reine Verwaltungsaufgaben sein, Aufgaben die sich aus der Trägerschaft öffentlicher Einrichtungen ergeben oder auch Aufgaben die sich aus der Strukturpolitik, der Raumordnung oder der Landesplanung ergeben.

    Die Zuständigkeit von Kreis oder Gemeinde ist aber nicht streng differenziert. Der Kreis übernimmt meist Projekte wie regionale Museen, Berufsschulen, Landschulheime, Kreisstraßen, Kreissparkassen, die Trägerschaft von Naturparks, gebietsbezogene Wirtschaftsförderung oder Fremdenverkehrswerbung. Zu den Pflichtaufgaben zählt u.a. die Abfallentsorgung, Natur-, Landschafts- und Gewässerschutz. Die Finanzierung der Kreisaufgaben und der Verwaltung geschieht hauptsächlich durch Zuweisungen des Landes, aus Gebühren und den Kreisumlagen (Finanzhoheit der Kreise). Durch die Kommunalreform von 1994 werden die Gemeinden bei der Haushaltsplanung einbezogen. Organe des Kreises sind der Kreisausschuß, der Landrat und der Kreistag.