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Anliegen

Hier finden Sie Informationen über diverse Anliegen


  • Führungszeugnis

  • Allgemeines

    Rechtsgrundlage ist das "Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)" – Bundeszentralregistergesetz.

    Ein Führungszeugnis beinhaltet bestimmte über eine Person im Zentralregister enthaltenen Angaben.

    In das Zentralregister werden zum Beispiel strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, gegebenenfalls Namensänderungen (z.B. wenn bereits Eintragungen im Zentralregister zur betreffenden Person bestehen), Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie gewisse Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, eingetragen.

    In ein Führungszeugnis werden aber nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen.

    Zu unterscheiden ist auch zwischen Inhalten von Führungszeugnissen an den Antragsteller (Privatpersonen) und Führungszeugnissen zur Vorlage an eine Behörde, bzw. wenn Führungszeugnisse von einer Behörde beantragt werden.

    Welche Angaben in die einzelnen Führungszeugnisse aufgenommen werden, ist im BZRG geregelt.

    Das Zentralregister wird vom Bundesamt für Justiz - Dienststelle Bundeszentralregister in 53169 Bonn - geführt.

    Wer erhält ein Führungszeugnis?

    Privatpersonen

    Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 30 BZRG auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt. Hat die/der Betroffene eine/n gesetzliche/n Vertreter/in, so ist auch diese/r antragsberechtigt. Ist die/der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur ihr/sein gesetzliche/r Vertreter/in antragsberechtigt.

    Die Antragstellung für ein Führungszeugnis einer/eines anderen ist nicht möglich.

    Die/der Betroffene oder ihr/sein gesetzliche/r Vertreter/in können sich nicht durch eine/n Bevollmächtigte/n (z.B. Rechtsanwältin/Rechtsanwalt) vertreten lassen!

    Das Führungszeugnis wird nur an die/den Antragsteller/in persönlich übersandt. Wird allerdings das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es dieser Behörde unmittelbar zu übersenden.

    Erweitertes Führungszeugnis

    Seit dem 01.05.2010 müssen Personen, die Minderjährige beruflich oder ehrenamtlich betreuen, erziehen oder ausbilden ein erweitertes Führungszeugnis beantragen. Für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist bei der Antragstellung zwingend eine schriftliche Anforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, vorzulegen.

    Europäisches Führungszeugnis

    Bisher mussten Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die in Deutschland leben, mehrere Führungszeugnisse beantragen. Seit dem 27.04.2012 kann für diesen Personenkreis ein sogenanntes Europäisches Führungszeugnis ausgestellt werden. Neben dem Inhalte des Bundeszentralregisters gibt es Auskunft über den Inhalt des Strafregisters des Herkunftsstaates. Eine Übersetzung sowie eine inhaltliche Überprüfung der Angaben, die dem Bundesamt für Justiz vom EU-Mitgliedsstaat übermittelt werden, erfolgt dabei nicht.

    Behörden
    Behörden erhalten über eine bestimmte Person nur ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an eine/n Betroffene/n, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos blieb.

    Wird ein Führungszeugnis zu einer bestimmten Person von einer Behörde angefordert, so hat diese Behörde der/dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.

    Wo muss der Antrag gestellt werden?

    1. Der Antrag ist bei der Meldebehörde (Bürgeramt) am Ort der Haupt- oder Nebenwohnung der/des Antragstellerin/Antragstellers zu stellen. Die Auskunft selbst erfolgt durch das Bundeszentralregister.
    2. Wohnt die/der Antragsteller/in außerhalb des Geltungsbereiches des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), so kann sie/er den Antrag unmittelbar beim Bundeszentralregister in Bonn stellen. Auch in diesem Fall darf sich die/der Antragsteller/in nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
    3. Seit dem 1. September 2014 besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen
      Dieses einfache Verfahren steht ab sofort allen Bürgerinnen und Bürgern offen. Voraussetzungen für den Online-Antrag sind der neue elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss, und ein passendes Kartenlesegerät. Auf diese Weise kann eindeutig identifiziert werden, wer den Antrag stellt. Ausländische Mitbürger, die keinen deutschen Personalausweis besitzen, können in gleicher Weise die entsprechende Funktion ihres elektronischen Aufenthaltstitels nutzen.
      Wie bei der Antragstellung bei der Meldebehörde wird auch beim Online-Antrag eine Gebühr von 13 Euro pro Führungszeugnis erhoben. Im Online-Portal kann sie mit einer gängigen Kreditkarte oder durch Überweisung per „giropay“ beglichen werden. Die Führungszeugnisse werden mit der Post zugeschickt. Das Online-Portal zur Beantragung von Führungszeugnissen ist über die Webseite des BfJ zu erreichen: www.bundesjustizamt.de

    Kosten:

    Führungszeugnis und erweitertes Führungszeugnis 13,- €
    Europäisches Führungszeugnis 13,- €

    Die jeweilige Gebühr ist bei Antragstellung zu zahlen.

    Zuständig:

    Fachbereich II - Soziales / Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Fachgebiet 3 - Bürgerbüro / Einwohnerwesen / Standesamt / Demografie

    Rathausstraße 115
    53913 Swisttal
    Postfach 1264
    53911 Swisttal
    Telefon: (02255) 309-0
    Telefax: (02255) 309-899
    Internet: https://www.swisttal.de
    E-Mail: Gemeinde.Swisttal[ät]Swisttal.de

    Öffnungszeiten:

    Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstags zusätzlich von 14:00 - 18:00 Uhr

    Verkehrsmittel:

    RVK-Linien 747, 752, 984 oder
    DB-Linie S23 (Bhf. Odendorf)