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Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig mit Kraftfahrzeugen Personen befördert, bedarf einer Genehmigung nach dem Personenförderungsgesetz (PbefG). Die Genehmigungspflicht richtet sich nach den § 2 Abs. 1 und § 1 Abs.1 PbefG.
Voraussetzungen für die Erlangung einer Genehmigung (§ 13 Abs. 1 PbefG):
Der zukünftige Unternehmer muss die
nachweisen.
Genehmigungsbehörde für den Gelegenheitsverkehr mit PKW ist das Straßenverkehrsamt Siegburg, für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen und den Linienverkehr die Bezirksregierung Köln.
Genehmigungen für den Mietwagenverkehr erteilt das Straßenverkehrsamt unverzüglich, sobald die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind. Taxigenehmigungen sind gesetzlich kontigentiert. Zusätzliche Konzessionen dürfen nur dann erteilt werden, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes nicht bedroht ist. Aus diesem Grund werden Anträge auf Erteilung von Taxikonzessionen in der Regel auf einer Bewerberliste nach den Daten der Antragseingänge sortiert vorgemerkt. Die Alternative zum Berufszugang ist die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes, wobei der Antragsteller selbstverständlich auch dabei die zuvor genannten subjektiven Voraussetzungen erfüllen muss. Die jeweiligen Fahrer benötigen eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Aufgrund der Vielzahl der beizubringenden Antragsunterlagen ist ein persönliches Gespräch mit dem jeweiligen Sachbearbeiter unabdingbar. Antragsformulare werden anlässlich dieses Termins ausgehändigt.
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