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Allgemeinverfügung der Gemeinde Swisttal vom 27.12.2021 zum Abbrennen von Pyrotechnik und Veranstalten von öffentlichen Feuerwerken sowie Ansammlungen auf öffentlichen Plätzen anlässlich der Silvester- und Neujahrsfeierlichkeiten.

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Swisttal als örtliche Ordnungsbehörde erlässt auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 S. 1 sowie 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 1. des Gesetzes vom 22.11.2021 (BGBl I S. 4906) i. V. m. den §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 03.12.2021 in der ab dem 28.12.2021 gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung der Gemeinde Swisttal vom 27.12.2021 zum Abbrennen von Pyrotechnik und Veranstalten von öffentlichen Feuerwerken sowie Ansammlungen auf öffentlichen Plätzen anlässlich der Silvester- und Neujahrsfeierlichkeiten.

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Swisttal als örtliche Ordnungsbehörde erlässt auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 S. 1 sowie 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 1. des Gesetzes vom 22.11.2021 (BGBl I S. 4906) i. V. m. den §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 03.12.2021 in der ab dem 28.12.2021 gültigen Fassung folgende

Allgemeinverfügung:

I. Anordnungen

In der Zeit vom 31.12.2021 bis einschließlich 01.01.2022 sind das Abbrennen von Pyrotechnik und das Veranstalten von öffentlichen Feuerwerken auf den nachfolgend näher bestimmten Plätzen und Straßen untersagt:

Am Zehnthof, Swisttal-Odendorf (Anlage 1)

Gottfried-Velten-Platz, Swisttal-Heimerzheim (Anlage 2)

Peter-Esser-Platz, Swisttal-Heimerzheim (Anlage 3)

Am Fronhof, Swisttal-Heimerzheim (Anlage 4) 

Toniusplatz, Swisttal-Buschhoven (Anlage 5)

In der Zeit vom 31.12.2021 bis einschließlich 01.01.2022 sind auf den unter Ziffer 1 genannten öffentlichen Plätzen und Straßen Ansammlungen untersagt, welche über die bestehenden Personengrenzen für Zusammenkünfte nach § 6 Abs. 1 und 2 der CoronaSchVO hinausgehen.

II. Vorrang von Einzelverfügungen

Wird im Einzelfall durch die Bürgermeisterin der Gemeinde Swisttal als örtliche Ordnungsbehörde etwas anderes durch eine Einzelverfügung bestimmt, geht diese Einzelverfügung den Anordnungen und Regelungen dieser Allgemeinverfügung vor.

III. Vollziehbarkeit

Klagen gegen die Maßnahmen unter Ziffer I dieser Allgemeinverfügung haben gemäß § 16 Abs. 8 sowie § 28 Abs. 3 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Die Maßnahmen sind daher sofort vollziehbar.

IV. Bekanntgabe und Außerkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt mit Ablauf des 01.01.2022 außer Kraft.

 

V. Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 i. V. m. §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 2 der CoronaSchVO ein Feuerwerk veranstaltet oder Pyrotechnik verwendet. Ebenfalls ordnungswidrig handelt in diesem Zusammenhang, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 der CoronaSchVO an Ansammlungen teilnimmt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 (fünfundzwanzigtausend) Euro geahndet werden.

Begründung:

Aufgrund der hohen Infektionszahlen und der sich weiter zuspitzenden Situation auf den umliegenden Intensivstationen sowie vor dem Hintergrund der derzeit vermehrt auftretenden besorgniserregenden Virusvariante „Omikron“ (B.1.1.529), ist es erforderlich Maßnahmen zur Verzögerung der weiteren Ausbreitung zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Rechtsgrundlage für Ziffer I Nr. 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung sind die §§ 28 Abs. 1   S. 2 sowie 16 Abs. 1 IfSG vom 20.07.2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.11.2021 (BGBl I S. 4906) i. V. m. den §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 03.12.2021 in der ab dem 28.12.2021 gültigen Fassung.

Nach § 4 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) i. V. m. § 5 Abs. 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW (IfSBG-NRW), ist die Bürgermeisterin der Gemeinde Swisttal als örtliche Ordnungsbehörde die sachlich, instanziell und örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 16 IfSG.

Die zuständige Behörde trifft nach § 16 Abs. 1 IfSG die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen. Das SARS-CoV-2-Virus stellt grundsätzlich eine solche Gefahr im Sinne des § 16 Abs. 1 IfSG dar.

Gemäß der §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3 der CoronaSchVO sind zum Jahreswechsel 2021/2022 öffentlich veranstaltete Feuerwerke, Verwendung von Pyrotechnik sowie Ansammlungen auf von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügung näher zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und Straßen untersagt.

Anlässlich der Silvester- und Neujahrsfeierlichkeiten kam es in der Vergangenheit regelmäßig zu enormen Menschenansammlungen auf öffentlichen Plätzen und Straßen. Derartige Ansammlungen bringen dabei ein enormes Infektionsrisiko mit sich. Nach § 28 Abs.1 S. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken. Die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde Swisttal macht von dieser Ermächtigung Gebrauch und definiert mit den Maßnahmen unter Ziffer I Nr. 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung nun die publikumsträchtigen Plätze und Straßen im Sinne der §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3 der CoronaSchVO für ihr Gemeindegebiet. Hierdurch soll größeren Ansammlungen entgegengewirkt und vermeidbare Kontakte deutlich reduziert werden.        

Die Anordnungen unter Ziffer I dieser Allgemeinverfügung sind zur weiteren Pandemiebekämpfung geeignet, erforderlich und angemessen. Andere gleich mögliche und geeignete aber weniger beeinträchtigende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommen keine Nebenbestimmungen in Betracht, mit denen diese Allgemeinverfügung hätte abgemildert werden können. Die Anordnungen sind somit verhältnismäßig.

Gemäß § 28 des VwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung erlässt. Von einer vorherigen Anhörung wurde daher abgesehen.

Ihre Rechte:

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Klage erheben.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I Seite 3803).

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll beigefügt werden.

Wird die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt, so wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Swisttal, den 27.12.2021

In Vertretung

Tobias Weingartz

(Beigeordneter)

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

 

 

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