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Öffentliche Bekanntmachung des Rhein-Sieg-Kreises

Öffentliche Bekanntmachung des Rhein-Sieg-Kreises zur Satzung des begründeten Wasser- und Bodenverbandes Swisttal

Die Mitglieder der Wasser- und Bodenverbände Buschhoven, Dünstekoven und Morenhoven haben in einer gemeinsamen Verbandsversammlung am 18.10.2021 gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserver-bandsgesetz - WVG) die Umgestaltung dieser Verbände in Form eines Zusammen-schlusses in einen neuen Wasser- und Bodenverband mit dem Namen Swisttal beschlossen und unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einen Satzungsentwurf einstimmig verabschiedet.

Nach § 60 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1 WVG habe ich die o.g. Umgestal-tungsbeschlüsse der Wasser- und Bodenverbände Buschhoven, Dünstekoven und Morenhoven zu einem neuen Wasser- und Bodenverband mit dem Namen Swisttal sowie die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Swisattal heute genehmigt.

Der Zusammenschuss und die neugefasste Satzung werden von mir entsprechend § 58 Abs. 2, § 60 Abs. 3 und § 67 WVG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände im Lande Nordrhein-Westfalen hiermit bekannt gemacht und die Satzung nachfolgend veröffentlicht.

 

 

Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Swisttal

§ 1

Name und Sitz

Die Willensbildungsorgane der Wasser- und Bodenverbände Buschhoven, Dünstekoven und Morenhoven haben jeweils den Zusammenschluss der Verbände zu einem neuen Wasser- und Bodenverband beschlossen. Der Verband führt den Namen "Wasser- und Bodenverband Swisttal". Er hat seinen Sitz in Swisttal im Rhein-Sieg-Kreis und ist Gesamtrechts-nachfolger der zusammengeschlossenen Verbände.

§ 2

Verbandsmitglieder

Abs. 1:

Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer der im Mitglieder - Verzeichnis aufgeführten Grundstücke über insgesamt 629 ha und Anlagen (dingliche Verbandsmitglieder).

Hiervon bringt der    WBV Buschhoven        53   ha

                                     WBV Dünstekoven     209  ha

WBV Morenhoven     367  ha

in den neuen Verband ein.

Abs. 2:

Der Verband hält das Mitgliederverzeichnis auf dem Laufenden.

Abs. 3:

Durch Eigentumswechsel eintretende Änderungen haben sowohl der/die bisherige Eigentümer/innen als auch der/die Erwerber/innen dem Verband anzuzeigen.

§ 3

Aufgabe, Verbandsgebiet

Abs. 1:

Der Verband hat die Aufgabe der Herstellung, der Beschaffung, des Betriebes, der Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Entwässerung.

Abs. 2:

Das Verbandsgebiet umfasst die unternehmerisch betroffenen Bereiche der Gemarkungen Buschhoven, Dünstekoven, Heimerzheim, Ludendorf, Ollheim, Morenhoven, Niederdrees, Flerzheim, Ramershoven und Miel. Näheres ergibt sich aus der als Anlage  beigefügte Übersichtskarte.

§ 4

Unternehmen, Plan

Abs. 1:

Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband die nötigen Arbeiten vorzunehmen, Gräben und Dräne herzustellen und zu erhalten (Verbandsunternehmen).

Abs. 2:

Das Unternehmen ergibt sich aus der in § 3 genannten Karte.

§ 5

Beschränkungen des Grundeigentums und besondere Pflichten der Mitglieder

Abs. 1:

Der Verband ist berechtigt, zur Durchführung des Verbandsunternehmens die zum Verband gehörenden Grundstücke zu betreten und zu benutzen. Die für das Unternehmen benötigten Stoffe können – vorbehaltlich nach anderen Rechtsverordnungen erforderlichen Genehmigungen – aus den Verbandsgrundstücken entnommen werden.

Abs. 2:

Ohne Genehmigung des Vorstandes ist es verboten, im Verbandsgebiet Baumpflanzungen jeglicher Art oder Silagemieten anzulegen oder sonstige Maßnahmen durchzuführen, die die bestehenden Drainagen beschädigen. Der bestehende Baumbestand darf vorhandene Drainagen nicht beeinträchtigen.

Grabungs- und Lockerungsarbeiten mit maschineller Einwirkung im Erdreich sind im Verbandsgebiet 2.1 in einer Tiefe von mehr als 30 cm und im übrigen Verbandsgebiet in einer Tiefe von mehr als 50 cm verboten.

Wird dem zuwider gehandelt, sind dadurch entstehende Schäden an der Dränanlage von der verursachenden Person zu begleichen.

§ 6

Verbandsschau

Abs. 1:

Die Verbandsanlagen sind bei Bedarf zu schauen. Den aus den Bereichen der ehemaligen Verbände gewählten Ausschussmitgliedern obliegt die Überwachung der Verbandsanlagen des jeweiligen alten Verbandsgebietes.

§ 7

Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind der Vorstand und der Verbandsausschuss.

§ 8

Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses

Abs. 1:

Der Ausschuss hat 6 Mitglieder, die ehrenhalber tätig sind.

Hiervon entfallen auf das Gebiet des ehemaligen

WBV     Buschhoven             1 Mitglied

WBV     Dünstekoven           2 Mitglieder 

WBV     Morenhoven            3 Mitglieder 

          

Abs. 2:

Die Verbandsmitglieder wählen den Ausschuss für die Amtszeit von 6 Jahren. Wählbar ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied. Ausschussmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.

Abs. 3:

Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder durch Bekanntmachung nach § 28 mit mindestens zweiwöchiger Frist zur Ausschusswahl ein.

Abs. 4:

Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, selbst oder durch eine ver-tretungsberechtigte Person mitzustimmen. Der Verbandsvorsteher / Die Verbandsvorsteherin kann von der vertretungsberechtigten Person eine schriftliche Vollmacht verlangen.

Abs. 5:

Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin leitet die Wahl. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, soweit nicht widersprochen wird.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Abs. 6:

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Verbandsvorsteher/von der Verbandsvorsteherin zu ziehende Los.

§ 9

Aufgaben des Verbandsausschusses

Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:

Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie der Stellvertretungen

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes

Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen

Entlastung des Vorstandes

Festsetzung von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und von Grundsätzen
  für Anstellungsverhältnisse

Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten

Stellungnahme bei Begründung oder Aufhebung von Mitgliedschaften

§ 10

Sitzungen des Verbandsausschusses

Abs. 1:

Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin beruft den Verbandsaus-schuss mind. einmal im Jahr ein. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

 

Abs. 2:

Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin lädt die Ausschussmitglieder mit mind. einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.

Abs. 3:

Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin leitet die Sitzungen des Ausschusses. Er hat kein Stimmrecht.

§ 11

Beschließen im Ausschuss

Abs. 1:

Der Ausschuss bildet seinen Willen mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.


Abs. 2:

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen worden sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder zustimmen.

§ 12

Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorstandsvorsitzenden (Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin) und zwei Beisitzende. Diese werden zum/zur 1. und 2. Stellvertreter/Stellvertreterin berufen. Die Vorstandsmitglieder werden für sechs Jahre gewählt, einschließlich der Reihenfolge der Stellvertretung.

§ 13

Wahl des Vorstandes

Abs. 1:

Der Verbandsausschuss wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie den Vorstandsvorsitzenden.

Abs. 2:

Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 14

Geschäfte des Vorstehers und des Vorstandes

Abs. 1:

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsvorsteher oder der Verbandsausschuss berufen sind. Er beschließt insbesondere über

die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge

die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten

die Aufstellung der Jahresrechnung

Verträge mit einem Wert von mehr als 5.000,-- Euro

Bestellung eines Geschäftsführers

Begründung und Aufhebung von Mitgliedschaften.

Abs. 2:

Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht der Vorstand oder der Verbandsausschuss durch das Wasserverbandsgesetz oder die Satzung berufen sind, insbesondere

Einberufung von Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstands-

 sitzungen

Unterzeichnung aller Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet wird,

Anhörung und Unterrichtung der Verbandsmitglieder über die Ange-
        legenheiten des Verbandes.

Er vertritt den Verband in allen Geschäften, auch in denjenigen, über die der Vorstand oder der Verbandsausschuss zu beschließen haben. Als Ausweis dient ihm eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.

Abs. 3:

Beide stellvertretenden Personen können den Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin in allen Rechtsgeschäften vertreten, soweit eine Verhinderung vorliegt.

Abs. 4:

Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Abs. 5:

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für die Wahr-nehmung ihres Amtes eine Entschädigung, die sich nach dem Aufwand richtet.

Abs. 6:

Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin wird vom Vorstand bestellt und handelt nach dessen Weisungen. Der Vorstand kann ihm für einzelne Aufgaben Vollmacht erteilen.

§ 15

Sitzungen des Vorstandes

Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.

§ 16

Beschließen im Vorstand

Abs. 1:

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Abs. 2:

Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin, bei dessen/deren Abwesenheit die der 1. Stellvertretung ausschlaggebend.

§ 17

Satzungsänderungen

Abs. 1:

Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen der Ausschussmitglieder. Der Beschluss über die Änderung der Aufgabe des Verbands bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen der Ausschussmitglieder.

Abs. 2:

Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.

 

§ 18

Haushaltsplan

Abs. 1:

Der Vorstand stellt für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan so rechtzeitig auf, dass ihn der Verbandsausschuss vor Beginn des Rechnungsjahres festsetzen kann. Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin teilt den Haushaltsplan mit allen Anlagen und evtl. Nachträge der Aufsichtsbehörde mit.

Abs. 2:

Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben im kommenden Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Die bei Zusammenschluss der Altverbände jeweils eingebrachten Rücklagen werden zu Unterhaltungs- und Sanierungszwecken vorrangig in den jeweiligen Altgebieten eingesetzt. Alle übrigen anfallenden Ausgaben werden auf die Verbandsmitglieder entsprechend ihres Flächenanteils umgelegt.

Der Verband ist berechtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

Abs. 3:

Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann auch ein Haushaltsplan für zwei aufeinander folgende Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

Abs. 4:

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Abs. 5:

Sämtliche Einnahmen des Verbandes dürfen, soweit sie keine andere Zweckbestimmung haben, nur verwandt werden, um die Ausgaben zu bestreiten und die Verbindlichkeiten abzudecken.

§ 19

Nicht planmäßige Ausgaben

Abs. 1:

Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.

Abs. 2:

Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtrags-haushaltes und dessen Festsetzung durch den Verbandsausschuss.

§ 20

Rechnungslegung und Prüfung

Abs. 1:

Der Vorstand stellt die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf.

Abs. 2:

Der Verbandsvorsteher / Die Verbandsvorsteherin gibt die Jahresrechnung in der ersten Hälfte des folgenden Rechnungsjahres mit allen Unterlagen zur Prüfung an die von dem Verbandsausschuss bestimmte und mit der Aufsichtsbehörde abgestimmte Prüfstelle ab.

Abs. 3:

Diese prüft,

ob nach der Rechnung der Haushaltsplan befolgt ist,

ob die einzelnen Einnahme- und Ausgabebeträge der Rechnung

ordnungsmäßig, insbesondere durch Belege nachgewiesen sind,

ob diese Rechnungsbeträge mit dem Wasserverbandsgesetz, der

Satzung und sonstigen einschlägigen Vorschriften im Einklang stehen.

Abs. 4:

Die Prüfstelle teilt das Ergebnis der Prüfung (Prüfungsbericht) dem Verbandsvorsteher/ der Verbandsvorsteherin und der Aufsichtsbehörde mit.

Abs. 5:

Bei geringem Haushaltsvolumen kann die Aufsichtsbehörde einen längeren Prüfungszeitraum bestimmen.

§ 21

Entlastung des Vorstandes

Nach Eingang des Prüfungsberichtes stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnung fest. Er legt sie und den Bericht der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzu dem Verbandsausschuss vor. Dieser beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 22

 Beiträge

Abs. 1:

Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushalts-führung erforderlich sind.

Abs. 2:

Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Sachleistungen (Sachbeiträge).

Abs. 3:

Die Erhebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.

Abs. 4:

Der Verband ist berechtigt, von Mitgliedern, welche Entlassung aus dem Verband beantragen, eine Bearbeitungsgebühr je nach Arbeitsaufwand und entstandene Kosten des Verbandes bezüglich der durch die Entlassung erforderlichen Umdrainierungsarbeiten zu erheben. Näheres regelt ein Vorstandsbeschluss.

§ 23

Beitragsverhältnis

Abs. 1:

Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip).

Abs. 2:

Auf der Grundlage des Vorteilsprinzips verteilt sich die Beitragslast auf die Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke.

Abs. 3:

Grundstücke, die von dem Verbandsunternehmen genutzt werden und hiervon keinen Vorteil haben, sind beitragsfrei.

Abs. 4:

Über Art und Maß der Beitragslast stellt der Vorstand Richtlinien auf.

§ 24

Ermittlung des Beitragsverhältnisses

Abs. 1:

Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen.

Abs. 2:

Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.

Abs. 3:

Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn

das Mitglied die Bestimmung des Abs. 1 verletzt hat,

es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den

Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.

§ 25

Erhebung der Verbandsbeiträge

Abs. 1:

Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid. Beitragserhebungen werden je nach Bedarf vorgenommen.

Abs. 2:

Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.

Abs. 3:

Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen, dessen Höhe vom Vorstand festzusetzen ist.

Abs. 4:

Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.

Abs. 5:

Soweit es für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist, können Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festgesetzt werden.

§ 26

Pflege und Unterhaltung der Verbandsanlagen

Die Verbandsmitglieder oder die von ihnen beauftragten Bewirtschafter kontrollieren die Verbandsanlagen auf Funktionsfähigkeit. Die Verbands-mitglieder können zu Hand- und Spanndiensten für das Verbands-unternehmen herangezogen werden. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem jeweiligen Beitragsverhältnis gemäß § 24.

§ 27

Rechtsbehelfsbelehrung

Abs. 1:

Die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen auf Grund dieser Satzung richten sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und dem Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW).

Abs. 2:

Die Klage gegen den Betragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf.

§ 28

Öffentliche Bekanntmachungen

Abs. 1:

Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Gemeinden, auf die sich der Verband erstreckt, nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen. Der Vorsteher kann außerdem durch die Tageszeitungen bekannt geben.

Abs. 2:

Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.

§ 29

Aufsicht

Abs. 1:

Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landrates/der Landrätin des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg.

Abs. 2:

Die Aufsichtsbehörde kann sich durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.

Abs. 3:

Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreter/Ihrer Vertreterin ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

 

§ 30

Von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Geschäfte

Abs. 1:

Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde

zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,

zur Aufnahme von Darlehen,

zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus

Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,

zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der

Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von

Aufwendungen hinausgehen.

Abs. 2:

Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Abs. 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

Abs. 3:

Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.

Abs. 4:

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfallen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

§ 31

Verschwiegenheitspflicht

Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen des WBV Buschhoven, des WBV Dünstekoven und des WBV Morenhoven in den derzeit gültigen Fassungen außer Kraft.


 

 

Der Zusammenschluss sowie die Satzung erlangen mit der öffentlichen Bekanntmachung zum 01.Januar 2022 ihre Wirksamkeit.

Siegburg, den 15.12.2021                                             

Rhein-Sieg-Kreis

Az: 66.02-203.1.16/2021-Be

Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde

            Im Auftrag

         gez. Schwarz

Dezernent für Umwelt, Bauen und Verbraucherschutz

 

 

Download der Übersichtskarte des Wasser- und Bodenverbands Swisttal