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Die nordrhein-westfälische Landesregierung aktualisiert zu Freitag, 28. Mai 2021, die Coronaschutzverordnung. Die neuen Regeln sollen im Zu-sammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben setzen, die einerseits eine schrittweise größtmögliche Normalisierung al-ler Lebensbereiche ermöglichen und andererseits einen Wiederanstieg der Infektionszahlen und daraus resultierende gesundheitliche Gefahren und neuerliche Einschränkungen nachhaltig vermeiden. Es werden klare Perspektiven für die kommenden Wochen aufgezeigt: vorsichtige Öff-nungsschritte für Kreise und kreisfreie Städte mit stabilen 7-Tage-Inzi-denzen von unter 100 und weitere vorsichtige Öffnungsschritte bei stabi-len 7-Tages-Inzidenzen von 50 oder weniger bzw. von 35 oder weniger. Auch für besonders infektionsrelevante Angebote wie Großveranstaltun-gen und Diskotheken wird bei nachhaltig niedrigen Infektionszahlen eine zeitliche Perspektive eröffnet (1. September 2021). Die Öffnungsschritte werden weiterhin durch grundsätzliche Schutzmaßnahmen wie die ein-geübten Abstandsregeln, die Maskenpflicht und die Vorlage eines Test-nachweises abgesichert.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die sinkenden Inzidenzen zeigen: Wir haben die dritte Welle gebrochen. Gleichzeitig sind mittler-weile fast 43 Prozent der Menschen in Nordrhein-Westfalen mindestens einmal geimpft. Und es werden täglich mehr. All das verbunden mit Tes-tungen erlaubt uns nun, nachhaltig Perspektiven zu eröffnen – und zwar für alle Bereiche unseres Lebens. Zunächst einmal ist das für uns alle eine große Erleichterung. Aber ich betone auch: Die Pandemie ist nicht
vorbei. Und auch wenn die Werte in einigen Kreisen und Städten schon unter dem Wert von 35 liegen, muss man sich immer vor Augen führen: Im letzten Jahr hatten wir im Sommer wochenlang landesweite Inzidenz-werte unter 10 und trotzdem deutliche Einschränkungen. Wir haben uns inzwischen oftmals an höhere Zahlen gewöhnt. Das ändert aber nichts daran, dass man auch heute noch bei einem Inzidenzwert von 35 eine Lage hat, auf die man sehr gut aufpassen muss.”
Familienminister Joachim Stamp: „Die konstant positive Entwicklung des Pandemiegeschehens ermöglicht es uns, verantwortungsvoll weitere Öffnungsschritte vorzunehmen. Priorität haben für mich dabei die Chan-cen der Kinder. Das habe ich immer betont und das setzen wir jetzt um. Es ist notwendig und angemessen den Kindern ihren Alltag, ihre Kon-takte und umfassende Bildung in der Kindertagesbetreuung wieder zu ermöglichen. Deshalb nimmt die Kindertagesbetreuung ab dem 7. Juni 2021 landesweit wieder den Regelbetrieb mit dem vollen Betreuungs-umfang auf. Mein besonderer Dank gilt den Beschäftigten der Kinderta-gesbetreuung, die mit ihrem Engagement ermöglicht haben, dass wir die Einrichtungen für diejenigen, die dringend darauf angewiesen waren, immer offenhalten konnten.“
Ab dem 7. Juni kehrt die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen landesweit in den Regelbetrieb zurück. Im Regelbetrieb sind die rechtli-chen Regelungen des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) wieder uneingeschränkt gültig, d.h. alle Kinder haben einen uneingeschränkten Betreuungsanspruch im vertrag-lich vereinbarten Betreuungsumfang, pädagogische Konzepte können vollumfänglich umgesetzt werden. Die verbindliche Gruppentrennung ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Hygiene- und Infektionsschutzmaß-nahmen der Coronabetreuungsverordnung.
Der Schritt zurück zum Regelbetrieb wird weiter von einem umfangrei-chen Testangebot begleitet. Das freiwillige Testangebot für Kinder und Beschäftigte sowie Kindertagesbetreuungspersonen wird fortgesetzt. Al-len Kindern und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung sowie den Kindertagespflegepersonen werden landesseitig weiterhin pro Woche jeweils zwei Tests zur Verfügung gestellt. Ab dieser Woche erhalten die Einrichtungen und Kindertagespflegepersonen die kindgerechteren „Lolli“-Tests zur Eigenanwendung durch die Eltern.
Das landesweite Infektionsgeschehen und dessen Auswirkungen auf die Kindertagesbetreuung wird weiterhin genau beobachtet, und auf Ent-wicklungen wird reagiert, wenn dies erforderlich ist. Dies kann auch eine erneute Einschränkung der Betreuungszeiten beinhalten.
Die Regelungen der Notbremse für Kinderbetreuungseinrichtungen gel-ten weiter, das heißt über einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag die bedarfs-orientierte Notbetreuung.
Bei Inzidenzwerten von über 100, die es aktuell in Nordrhein-Westfalen nur noch in einer einzigen kreisfreien Stadt gibt, gelten wie bisher auch die Regelungen der Notbremse. Bei Inzidenzwerten in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt von stabil unter 100 bis 50,1 gelten bereits seit dem 15. Mai zahlreiche Öffnungsschritte; diese werden in der nun er-folgten Überarbeitung der Coronaschutzverordnung der Stufe 3 zuge-ordnet und an einigen Stellen erweitert. Die neue Stufe 2 gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten von 50 bis 35,1. Die neue Stufe 1 gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten von 35 oder weniger.
In allen drei Stufen sind die Öffnungsschritte weiterhin an Schutzvorkeh-rungen geknüpft, um Sicherheit zu schaffen und um den Schutzwall vor einer unerkannten Neuausbreitung von (Mutations-)Infektionen zu festi-gen. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene (Immunisierte) negativ Getesteten gleich. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Per-sonen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch wei-terhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.
Folgende 3 Stufen sieht die Coronaschutzverordnung ab 28. Mai vor:
Stufe 3 Inzidenz 100-50,1 | Stufe 2 Inzidenz 50-35,1 | Stufe 1 Inzidenz ≤ 35 | |
Kontakt-beschrän-kungen | Treffen im öffentli-chen Raum sind ohne Begrenzung er-laubt für Angehörige aus zwei Haushalten | Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Be-grenzung erlaubt für Angehörige aus drei Haushalten;außerdem für zehn Personen mit Test aus beliebigen Haushalten | Treffen im öffentli-chen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehö-rige aus fünf Haus-halten; außerdem für 100 Personen mit Test aus beliebigen Haushalten |
Außer-schulische Bildung | Präsenzunterricht ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten, innen mit Test Musikunterricht mit Gesang/Blasinstru-menten innen mit 5 Personen |
Präsenzunterricht mit Test ohne Mindestab-stände bei festen Sitz-plätzen mit Sitzplan Musikunterricht mit Gesang/Blasinstru-menten innen mit 10 Personen mit Test |
ohne Maske am festen Sitzplatz wenn Landesinzi-denz ebenfalls ≤ 35: auch innen ohne Test |
Kinder-/ Jugend- arbeit | Gruppenangebote innen 10, außen 20 junge Menschen ohne Altersbegren-zung mit Test Ferienangebote und Ferienreisen mit Test |
Gruppenangebote innen 20, außen 30 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test auch innen ohne Maske |
Gruppenangebote innen 30, außen 50 junge Menschen ohne Altersbegren-zung ohne Test |
Kultur | Veranstaltungen au-ßen mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzord-nung nach Schacht-brettmuster Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 250 Perso-nen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrett-muster nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb außen ohne Personenbe-grenzung, innen mit 20 Personen, Test, ohne Gesang / Blas-instrumente |
Konzerte innen, Thea-ter, Oper, Kinos mit bis zu 500 Personen (Sitz-plan) und Test, Sitz-ordnung nach Schachtbrettmuster nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 20 Personen, Test, mit Gesang/Blasinstru-menten Museen usw. ohne Termin |
Veranstaltungen au-ßen und innen, The-ater, Oper, Kinos mit bis zu 1.000 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzord-nung nach Schacht-brettmuster nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 30 bzw. 50 Per-sonen, mit Test, mit Gesang / Blasinstru-menten ab 01.09.: Musik-festivals mit bis zu 1.000 Zuschauern mit Test und geneh-migtem Konzept |
Sport | Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen Freibäder für Sportausübung (keine Liegewiesen) mit Test Außen bis zu 500 Zuschauer mit Test, Sitzplan, ohne prozentuale Kapazitätsbegren-zung |
Außen Kontaktsport mit bis zu 25 Personen, kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung Prozent der Kapazität, ohne Test, innen bis zu 500 Zuschauer mit Test und Sitzordnung nach Schachbrettmuster jeweils mit Sitzplan |
Außen und innen Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Test Außen über 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, innen bis zu 1.000 Zuschauer mit Test, max. 33 Prozent der Kapazität, jeweils mit Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: Innensport ohne Test ab 01.09.: Sportfeste ohne Personenbegren-zung mit genehmigtem Konzept mit Test |
Freizeit | Öffnung kleinerer Au-ßen-Einrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit Test Freibäder für Sport-betrieb mit Test Ausflugsfahrten mit Schiffen usw. mit den Außenbereichen und Test |
Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und In-doorspielplätze mit Test und Personenbe-grenzung wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Frei-zeitparks und Spiel-banken mit Test und Personenbegrenzung wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Aus-flugsfahrten mit Schif-fen, Kutschen, histori-schen Eisenbahnen und ähnlichen Einrich-tungen mit Test |
Freibäder ohne Test Bordelle usw. mit Test Clubs und Diskothe-ken mit Außenbe-reichen bis zu 100 Personen mit Test ab 01.09.: wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: Clubs und Diskothe-ken auch Innenbe-reich und ohne Per-sonenbegrenzung mit Test und geneh-migtem Konzept |
Einzel-handel, der nicht Grundver-sorgung ist | Wegfall click & meet, ohne Test, Reduzie-rung der Kundenbe-grenzung auf 1 Per-son pro 20 qm | Reduzierung der Kun-denbegrenzung auf eine Person pro 10 qm | Wegfall Sonderregel für über 800 qm große Geschäfte |
Messen/ Märkte | Messen und Ausstel-lungen mit Perso-nenbegrenzung und Hygienekonzept- | Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung,mit Test auch Kirmeselemente zulässig | ab 01.09.: auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen ohne Test |
Tagungen/ Kongresse | - | außen und innen bis zu 500 Teilnehmer mit Test | außen und innen bis zu 1.000 Personen mit Test |
Private Veranstal-tungen (ohne Partys) |
- | außen bis zu 100, innen bis zu 50 Gäste mit Test | außen bis zu 250 Gäste ohne Test, innen bis zu 100 Gäste mit Test |
Partys | - | - | außen bis zu 100, innen bis zu 50 Gäste jeweils mit Test ohne Abstand |
Große Festveran-staltungen | - | - | ab 01.09.: Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. bis zu 1.000 Besucher mit genehmigtem Konzept; wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: ohne Besucherbegren-zung |
Gastrono-mie | Öffnung Außengast-ronomie mit Test und Platzpflicht Wegfall Umkreis-Ver-zehrverbot |
Außengastronomie ohne Test Öffnung von Innen-gastronomie mit Test und Platzpflicht Öffnung von Kantinen (für Betriebsangehö-rige ohne Test) |
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch Innengastronomie ohne Test |
Beherber-gung/ Tourismus |
„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test Öffnung von Hotels ohne Kapazitäts-begrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie; mit Test Busreisen mit Test und Kapazitätsbe-grenzung (60 Prozent), falls nicht ausschließlich Ge-impfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen |
volle gastronomische Versorgung für private Gäste | Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz ≤ 35 kommen |
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