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Information zum Winterdienst auf Straßen und Gehwegen in der Gemeinde Swisttal

- Wichtige Information!

Die Gemeinde Swisttal möchte die bevorstehende Winterzeit zum Anlass nehmen, um vorsorglich auf besondere Reinigungspflichten der Anlieger bei Schnee und Eisglätte nach der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Swisttal vom 20.11.1987 (in der zurzeit geltenden Fassung) hinzuweisen:

Nach § 2 der Straßenreinigung- und Gebührensatzung sind die Reinigung aller Gehwege und der im Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigung- und Gebührensatzung) kenntlich gemachten Fahrbahnen den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 5) mit Ausnahme der im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücke auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Ist die Straße nur einseitig bebaut oder aus anderen Gründen nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, ist die Straße in der gesamten Breite zu reinigen.

Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mittel einzusetzen sind. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt

in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, ist bei Schneefall und Eisglätte für den Fußgängerverkehr auf dem Bankett und entlang der Häuser bzw. Grundstücksgrenzen nach Möglichkeit eine Gehbahn von mindestens 1,20 m Breite begehbar zu halten.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder wo dies nicht möglich ist auf den Fahrbahnrand, jedoch keinesfalls zur Straßenmitte hin, so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Im Interesse der Verkehrssicherheit unserer Straßen und Gehwege werden alle Bürger und Bürgerinnen darum gebeten, die Räum- und Streudienste gewissenhaft durchzuführen.

Die Gemeinde Swisttal selbst räumt und streut nur die besonders gefährdeten Straßenabschnitte mit nicht unbedeutendem Verkehr, da es technisch nicht möglich ist, bei Schnee oder Glatteis alle Fahrbahnen und Gehwege gleichzeitig zu räumen und zu streuen. Deshalb werden innerhalb der Streubezirke die Straße in der Reihenfolge ihrer Verkehrsbedeutung in die Dringlichkeitsstufen I, II und III eingeordnet und nacheinander abgearbeitet.

Damit auch die Streufahrzeuge der Gemeinde ihrer Räum- und Streupflicht gefahrlos nachkommen können, werden die Bürger der Gemeinde Swisttal gebeten, auf öffentlichen Straßen und Plätzen nur dort zu parken, wo es straßenverkehrsrechtlich zugelassen ist. Dabei sollte auch darauf geachtet werden, dass beim Parken noch so viel Platz übrig bleibt, dass ein LKW mit Streuschild problemlos den Rest der Straße streuen bzw. räumen kann. Dies gilt insbesondere in Straßen mit Wendehämmern sowie reinen Anliegerstraßen, die nach dem Streuplan der Gemeinde geräumt bzw. gestreut werden müssen.

Hinweis zur Handhabung auf Friedhöfen:

Der Winterdienst auf den kommunalen Friedhöfen der Gemeinde Swisttal wird nur noch bei Beerdigungen auf dem jeweiligen Friedhof sowie alle Friedhöfe vor Totengedenktagen von der Gemeinde durchgeführt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Winterdienst vor 9.00 Uhr hier noch nicht gewährleistet sein muss.